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Impressum

Wilkommen beim Schützenverein zu Görzke 1850 e.V.

 Vereinssatzung

 

 

§ 01

Name, Sitz, Rechtsform

 

  • 1. Der Verein trägt den Namen „Schützenverein zu Görzke 1850 e.V.“
  • 2. Er hat seinen Sitz in Görzke
  • 3. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Brandenburg unter  VR 9  eingetragen.

§ 02

Zweck des Vereins

 

  • 1. Der Schützenverein Görzke 1850 e.V. mit Sitz in 14828 Görzke verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke zur Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    • a) Er organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb in Görzke.
    • b) Er organisiert Schützenfeste und Pokalwettkämpfe.
    • c) Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
    • d) Der Verein bietet schießsportlich interessierten Nichtmitgliedern seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.
    • e) Er fördert die massenpolitische Betätigung im Sportschießen und bildet Nachwuchs für den Leistungssport heran.
    • f) Er bildet Übungsleiter und Schiedsrichter im Sportschießen für seinen Verein aus.
    • g) Der Verein ist politisch und konfessional neutral.
    • Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den Ihren entsprechen.
    • h) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erhaltungsmaßnahmen und Errichtung durch Sportanlagen.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 03

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  • a) ordentlichen Mitgliedern
  • b) fördernden Mitgliedern
  • c) Ehrenmitgliedern
  • d) Passive Mitglieder
  • § 04

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
  • Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung, nach Ablauf des Bewährungszeitraumes von einem Jahr der Vorstand.
  • 2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder entsprechend.
  • 3. Ehrenmitglied kann auch jede Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 05

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuß oder Tod.
  • 2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Schützenverein Görzke e.V. kann nur zum Schluß eines Rechnungsjahres erfolgen und muß mindestens drei Monate vorher dem Schützenverein schriftlich angezeigt werden.
  • 3. Ein Ausschluß von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
    • a) bei erheblicher Verletzung der Satzung
    • b) bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
    • c) wegen groben unsportlichen Verhaltens.
  • 4. Der Ausschuß ist durch Beschluß des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß bedarf der Schriftform, und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
  • 5. Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über ein Jahr und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistungen durch das Mitglied kann der Vorstand den Ausschluß beschließen. Dieser Ausschluß kann jedoch erst nach 3 Monaten, gerechnet von dem Datum des zweiten Mahnschreibens vom Vorstand, beschlossen werden.

§ 06

Rechte, Pflichten

 

  • a) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schußgeräte und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
  • b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
  • c) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung des Vereins verpflichtet.
  • d) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zusatzleistungen zu entrichten.
  • e) Jedes Mitglied verpflichtet sich, nach Beendigung des Bewährungszeitraumes von einem Jahr, sich die entsprechende Schützenkleidung gemäß der Kleiderordnung des Vereins anzuschaffen und zu den vorgegebenen Anlässen zu tragen.

§ 07

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  • a) der Vereinsvorstand
  • b) die Mitgliederversammlung

§ 08

Der Vereinsvorstand

 

  • 1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    • a) dem Vorsitzenden
    • b) dem 1. Stellvertreter
    • c) dem Schatzmeister
    • d) dem Sportleiter
    • e) dem Schriftführer
  • 2. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.
  • 3. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch:
    • a) dem Vorsitzenden
    • b) dem 1. Stellvertreter
    • c) dem Schatzmeister
  • mindestens jedoch durch 2 der o.g.) vertreten.
  • 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  • In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 09

Die Mitgliederversammlung

  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Halbjahr statt.
  • 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht, und wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

 

§ 10

Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Besonders ist diese zuständig für:

  • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer  
  • c) Entscheidungen über Aufnahme neuer und dem Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • e) Satzungsänderungen
  • f) Beschlußfassung über Anträge
  • g) Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
  • h) Wahl der Kassenprüfer (alle 3 Jahre)
  • i) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen
  • j) Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich)
  • k) Auflösung des Vereins

§ 11

Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

  • 1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor Durchführung.
  • 2. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen innerhalb einer Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  • 3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden.

 

§ 12

Ablauf, Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

 

  • 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins und in dessen Abwesenheit vom 1. Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von Beiden wird durch die Versammlung, der Leiter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder bestimmt.
  • 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch die anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  • 3. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  • 4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  • 5. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen und in der Einladung mitgeteilt worden sein.

 

§ 13

Stimmrecht, Wählbarkeit

 

  • 1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 14 Jahre und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • 2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  • 3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind „fördernde Mitglieder“.

§ 14

Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

  • 1. Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  • 2. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 15

Kassenprüfer

 

  • 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  • 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Rechnungsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, bei Neuwahlen, die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
  • 3. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weiter sich darüber hinaus notwendig ergebene Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

§ 17

Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an der Gemeinde Görzke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 20.02.2015 beschlossen worden.

 

 

 

Vorsitzender: Uwe Lange 

 

Schatzmeister: Judith Paul 

 

Schriftführer Dieter Matthies 

 

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